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Grundzüge des spanischen Erbrechts - 3. Erben mit Testament

Grundzüge des spanischen Erbrechts

Veröffentlichung der European@ccounting European@ccounting Center of Competence® 14 08-2015 3. Erben mit Testament 3.1 Das Testament. Allgemeine Erwägungen Bevor wir die Erbfolge laut Testament genauer betrachten, ist zu klären, was das spanische Recht überhaupt als Testament gelten lässt. Die Definition im „Código Civil“ lautet: “Die Urkunde, durch die eine Person für die Zeit nach ihrem Tod über ihr gesamtes Vermögen oder einen Teil davon verfügt, wird Testament genannt”. Zu beachten: Im spanischen bürgerlichen Gesetzbuch in Artikel 667 CC wird der Ausdruck „ein Teil hiervon“ verwendet, was bedeutet, dass die testamentarische Erbfolge und die Erbfolge ohne Testament (d.h. die Erbfolge laut Gesetz) kompa- tibel sind. Das ist auf Mallorca und Menorca nicht möglich. 3.2 Merkmale und Anforderungen Anders als bei anderen rechtsgültigen Handlungen können Personen ab dem 14. Geburtstag ohne Einwilligung der Eltern oder des Vormundes alleine zu einem Notar gehen und ein Testament errichten. Ein handschriftliches Testament kann nur von Volljährigen errichtet werden, d.h. ab dem 18. Geburtstag (Art. 688 CC). Die wichtigsten Merkmale eines spanischen Testaments sind: ■ ■ Es handelt sich um eine Rechtshandlung oder ein Rechtsgeschäft, das auf dem freien Willen beruht; daher ist ein Testament, das unter Anwendung von Ge- walt, Täuschung oder Betrug errichtet wurde, ungültig. ■ ■ Diese Handlung ist persönlich und individuell. Daher gilt laut dem spanischen bürgerlichen Gesetzbuch Folgendes: a) Es können nicht zwei oder mehr Personen gemeinsam in einem Doku- ment ein Testament errichten – im Unterschied zur Gesetzgebung mancher anderer Länder (Beispiel: Berliner Testament). Wenn daher in Spanien ge- sagt wird, dass Eheleute ein gemeinsames Testament errichtet haben, heißt das, dass in Wahrheit zwei Testamente vorliegen, eines für jeden Ehegatten, und auch, dass jeder von ihnen (ohne das Wissen des anderen) dieses nach Belieben abändern kann. b) Die Errichtung eines Testaments ist eine absolut persönliche Handlung. Sie kann nicht über einen Bevollmächtigten oder Beauftragten erfolgen. So kann auch die Ernennung von Erben oder Vermächtnisnehmern nicht einem Dritten überlassen werden, sowie auch nicht die Bestimmung der Anteile, die sie erben sollen. Daher ist es unmöglich, eine Person zu bevollmächti- gen oder zu beauftragen (z.B. einen Rechtsanwalt), damit dieser das Testa- ment im Namen einer anderen Person errichtet. 1408-2015

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