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Grundzüge des spanischen Erbrechts - 3.4 Formen des Testaments.

Grundzüge des spanischen Erbrechts

Veröffentlichung der European@ccounting European@ccounting Center of Competence® 16 08-2015 Für ein notariell errichtetes Testament ist gesetzlich festgelegt, wer eine Kopie erhalten darf: ■ ■ Zu Lebzeiten des Testators: Nur er selbst oder ein notariell hierzu Bevoll­ mächtigter. ■ ■ Nach dem Tod des Testators: 1) Jene Personen, denen im Testament ein Recht oder eine Befugnis eingeräumt wird: Erben, Vermächtnisnehmer, Testamentvollstrecker, Verwalter usw. 2) Jene Personen, die bei Nichtvorliegen oder Ungültigkeit eines Testaments auf- grund eines früheren Testaments oder aufgrund der gesetzlichen Erbfolge zur Erbschaft des gesamten oder eines Teils des Nachlasses berufen werden. In je- dem Fall kann der Staat Einsicht nehmen, da dieser in bestimmten Fällen einen Erbanspruch geltend machen kann. 3) Die Pflichtteilsberechtigten. Jedoch kann eine Gruppe von Pflichtteilsberech- tigten eine andere Gruppe ausschließen. Wenn beispielsweise eine Person zum Zeitpunkt des Todes Kinder hat, dann sind diese prinzipiell die pflichtteilsberech- tigten Erben, die Geschwister hingegen nicht; in diesem Fall hätten die Letztge- nannten kein Recht darauf, eine Kopie des Testaments zu verlangen. Später wer- den wir sehen, wer laut spanischem Gesetz ein pflichtteilsberechtiger Erbe ist. 3.4 Formen des Testaments. In Spanien sind die folgenden Testamentsformen üblich: ■ ■ Das von einem Notar beglaubigte öffentliche Testament ist die am weitesten verbreitete Form; ■ ■ Das geschlossene Testament, das vom Testator verfasst und von einem Notar oder Richter in amtliche Verwahrung genommen wird (z.B. im geschlossenen Umschlag); ■ ■ Das handschriftliche Testament, das vom Testator vollständig von Hand ver- fasst sowie mit Ort, Datum und Unterschrift versehen werden muss; ■ ■ Das internationale Testament laut Washingtoner Abkommen. Neben diesen üblichen Testamentsformen gibt es Nottestamente, die unter be- sonderen Bedingungen errichtet werden können (z. B. auf See oder bei Befürch- tung des unmittelbar bevorstehenden Todes). Es muss mit Nachdruck darauf hingewiesen werden, dass ein im Ausland er- richtetes Testament in Spanien als gültig anerkannt wird, wenn es in formaler Hinsicht dem innerstaatlichen Recht des Landes entspricht, in dem die Erbschaft angenommen wird. Die Testierfähigkeit als solche folgt in diesen Fällen den ge- 1608-2015

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