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Grundzüge des spanischen Erbrechts - 4.2 Pflichtteilsberechtigte im spanischen bürgerlichen Gesetzbuch.

Grundzüge des spanischen Erbrechts

Veröffentlichung der European@ccounting European@ccounting Center of Competence® 18 08-2015 ■ ■ Pflichtteil: Jener Teil der Güter oder Rechte, der bestimmten Verwandten hin- terlassen werden muss. Gemäß Artikel 813 des spanischen bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Testator den Erben ihren Pflichtteil nur in extremen Fällen entziehen. Ein solcher Fall ist die Enterbung, die jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt ist. Der Código Civil verbietet die Belastung des Pflichtteils (Art. 813, 2 CC). Der Hin- tergedanke dabei ist, dass der Erblasser nicht über das Testament Güter und Rechte belasten darf, die zur Zahlung des Pflichtteils dienen. Dem Pflichtteilsberechtigten ist es nicht erlaubt, vor dem Tod des Erblassers auf seinen Pflichtteil zu verzichten. Dieser Verzicht ist erst nach dem Eintreten des Erbfalls zulässig und muss notariell beurkundet werden. 4.2 Pflichtteilsberechtigte im spanischen bürgerlichen Gesetzbuch. Artikel 807 des spanischen bürgerlichen Gesetzbuchs legt fest, wer die Pflicht- teilsberechtigten sind: ■ ■ Die Kinder und Abkömmlinge im Verhältnis zu Eltern und anderen direkten Vor- fahren; ■ ■ Fehlen die Vorgenannten, dann die Eltern und anderen direkten Vorfahren im Verhältnis zu ihren Kindern und Abkömmlingen; ■ ■ Der Witwer oder die Witwe, wenn das Ehepaar zum Zeitpunkt des Ablebens des Partners nicht aufgrund richterlicher Entscheidung oder faktisch getrennt war. Der Pflichtteil von Abkömmlingen und Verwandten in aufsteigender Linie ist nicht kompatibel – es wird entweder der eine oder der andere angewendet. Die Ab- kömmlinge schließen Verwandte in aufsteigender Linie aus. (Art. 807 CC). Der Pflichtteil des verwitweten Ehegatten ist jedoch kompatibel sowohl mit dem der Abkömmlinge als auch mit dem der direkten Vorfahren. Dabei muss betont werden, dass der Pflichtteil von näheren Verwandten den von entfernteren Verwandten ausschließt. 4.3 Berechnungsgrundlage Wenn ein Teil der Erbmasse für die Pflichtteilsberechtigten reserviert ist, stellt sich die Frage: Welches Vermögen ist für die Berechnung des Pflichtteils in Betracht zu ziehen? Art. 818 CC besagt dazu, dass zur Festlegung des Pflichtteils der Wert des Ver- mögens beim Tod des Erblassers herangezogen wird, jedoch unter Abzug der 1808-2015

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