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Grundzüge des spanischen Erbrechts - 4.7 Der Pflichtteil des verwitweten Ehepartners im Código Civil

Grundzüge des spanischen Erbrechts

Veröffentlichung der European@ccounting European@ccounting Center of Competence® 20 08-2015 recht auf einen Pflichtteil gibt, diese jedoch verschiedenen Linien angehören (vä- terlicherseits-mütterlicherseits), dann gilt: Der Pflichtteil geht jeweils zur Hälfte an jede der beiden Linien (Art. 810 CC). Wenn es mehrere Vorfahren gibt, jedoch mit unterschiedlichem Verwandtschafts- grad, dann schließen die näheren Verwandten die entfernteren aus, auch wenn das bedeutet, dass damit die väterliche oder mütterliche Linie des Pflichtteils des Erblassers ausgeschlossen wird (Art. 810 CC). Wenn beispielsweise als Pflicht- teilsberechtigte sowohl der Großvater mütterlicherseits als auch der Urgroßvater väterlicherseits auftreten, dann schließt der erstere den Letztgenannten aus, d.h. der einzige Pflichtteilsberechtigte ist der Großvater mütterlicherseits. 4.7 Der Pflichtteil des verwitweten Ehepartners im Código Civil Ein verwitweter Ehepartner, der aufgrund richterlicher Entscheidung oder de facto getrennt lebte, hat kein Anrecht auf den Pflichtteil (Art. 834 CC). Der Pflichtteil des verwitweten Ehepartners umfasst das Nießbrauchsrecht auf einen Teil des Erbes. Der Umfang des Anteils am Erbe hängt davon ab, ob die Erbschaft zusammen mit Abkömmlingen oder Vorfahren angetreten wird. ■ ■ Wenn ein Ehepartner zusammen mit Abkömmlingen erbt, dann hat dieser das Nießbrauchsrecht auf das Drittel der Mejora (zusätzlichen Zuwendung) (Art. 834 CC). ■ ■ Wenn ein Ehepartner zusammen mit Vorfahren erbt und keine Abkömmlinge vorhanden sind, dann hat dieser das Nießbrauchsrecht auf die Hälfte der Erb- masse (Art. 837). ■ ■ Wenn ein Ehepartner weder mit Abkömmlingen noch mit Vorfahren zusammen erbt, dann hat dieser das Nießbrauchsrecht auf zwei Drittel des Erbes. 4.8 Pflichtteile laut Código Civil Ein typisches Beispiel im allgemeinen Recht: Der Fall eines Ehepaars, das in ehe- licher Zugewinngemeinschaft lebt. Ein Ehepartner stirbt und hinterlässt mehrere Kinder: Vor Aufteilung der Erbmasse wird die Zugewinngemeinschaft aufgelöst und dem verwitweten Ehepartner die Hälfte des Zugewinns zugewiesen. Diese Erbschaft besteht aus drei Teilen: ■ ■ Kleiner Pflichtteil (1/3) ■ ■ Zusätzliche Zuwendung (1/3) 2008-2015

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