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Grundzüge des spanischen Erbrechts

Grundzüge des spanischen Erbrechts

Veröffentlichung der European@ccounting European@ccounting Center of Competence® 22 08-2015 Balearen bestehen zwei unterschiedliche Regelungen: eine für Mallorca (Art. 6 bis 53); die andere für Ibiza und Formentera (Art. 69 bis 84). Das spanische bürgerliche Gesetzbuch und das regionale Gesetzbuch stimmen darin überein, dass die Pflichtteilsrechte sowohl auf die Abkömmlinge wie auch auf die Eltern des Erblassers zutreffen. Der Unterschied: Im Código Civil können auch die übrigen Vorfahren pflichtteilsberechtigt sein (Art. 807.2), während im ba- learischen Regionalrecht diese Möglichkeit nicht vorgesehen ist, d.h. dass zum Beispiel die Großeltern vom allfälligen Recht auf einen Pflichtteil ausgeschlossen sind. Auf Mallorca und Menorca werden laut Foralrecht genau wie im spanischen bür- gerlichen Gesetzbuch die Pflichtteilsrechte des verwitweten Ehepartners aner- kannt. Auf Ibiza und Formentera hingegen ist der verwitwete Ehepartner nicht pflichtteilsberechtigt (abgesehen von seltenen und sehr speziellen Ausnahmefäl- len abgesehen). Auf Mallorca und Menorca schließen die Kinder des Erblasser die restlichen Ab- kömmlinge (Enkel, Urenkel usw.) vom Pflichtteil aus. Die Abkömmlinge zweiten, dritten, etc. Grades des Erblasser sind nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn die Abkömmlinge ersten Grades (Kinder des Erblassers) dieses Recht nicht in An- spruch nehmen können. D.h. die Abkömmlinge zweiten oder weiter entfernten Grades können pflichtteilsberechtigt sein, wenn das Kind des Erblassers bereits verstorben ist, enterbt wurde oder des Erbes unwürdig ist. In diesem Fall wird es unter den Abkömmlingen pro Familienstamm aufgeteilt. Die Eltern des Erblasser sind nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn keine Abkömm- linge vorhanden sind. Gibt es Abkömmlinge, so haben die Eltern demnach keine Pflichtteilsrechte. Auf Mallorca und Menorca hat der verwitwete Ehepartner Pflichtteilsrechte und kann zusammen mit den Abkömmlingen des Erblassers ebenso wie mit den El- tern des Erblasser erben; der Umfang des Pflichtteils ist jedoch abhängig davon, mit welchen anderen Pflichtteilsberechtigten zusammen geerbt wird. Das folgende Schaubild gibt einen kurzen Überblick über die Verteilung der Pflicht- teile auf Mallorca und Menorca gemäß dem Balearischen Gesetzbuch. Auf Ibiza und Formentera wird im Wesentlichen der spanische Código Civil angewendet. 2208-2015

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