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Grundzüge des spanischen Erbrechts - 5. Erbschaftserwerb

Grundzüge des spanischen Erbrechts

Veröffentlichung der European@ccounting European@ccounting Center of Competence® 26 08-2015 5. Erbschaftserwerb In Spanien wird die Erbschaft auf den Erben (oder Vermächtnisnehmer) ohne ein spezielles Verfahren übertragen, wenn der Erbe diese annimmt oder nicht aus- schlägt. Das gilt nicht für Vermächtnisse, da diese generell automatisch per Ge- setz mit dem Tod des Erblassers erworben werden (Art. 881 CC). Nach dem Tod des Erblasser und solange die Erbschaft nicht angenommen ist, gilt sie als ruhen- de (herrenlose) Erbschaft. Die Erbannahme kann ausdrücklich in Form einer öffentlichen oder privaten Er- klärung erfolgen, oder stillschweigend, das heißt durch Handlungen, die den Wil- len zur Annahme beweisen. Beispiel: Ein Erbe beginnt, das Haus des Erblassers zu nutzen, ohne die Erbschaft formal angenommen zu haben. Wenn der Erbe die Erbschaft ausschlagen möchte, muss das mittels einer öffent- lichen Erklärung vor einem Notar geschehen. Im Allgemeinen haftet der Erbe un- begrenzt und persönlich für die Schulden des Erblassers. Er kann diese Haftung jedoch beschränken, indem er die Rechtswohltat des Inventars annimmt. Das be- deutet, dass er nur bis zum Gesamtumfang der Erbmasse (also dem Umfang des Inventars) haftbar ist. Zum ebenfalls relevanten Thema des Erbausgleichs: Dieser bezweckt, dass pflichtteilsberechtigte Erben in die Erbmasse all das einbringen müssen, was sie vom Erblasser unentgeltlich erhalten haben (zum Beispiel durch eine Schenkung), um dieses zur Ausgleichung zu bringen (Art. 1035 CC und ff.). Eine nähere Erklä- rung des Erbausgleichs würde den Rahmen dieser Ausführungen sprengen, doch sollte der Leser wissen, dass es eine Möglichkeit gibt, bestimmte Güter in die Erbmasse einzubringen, die zu Lebzeiten des Erblassers aus dessen Vermögen abgeführt wurden (wie schon vorher zum Thema der Bestimmung der Erbmasse ausgeführt). 6. EU-Verordnung (EU) Nr. 650/2012 6.1 Nach welchem Gesetz erbt man derzeit? Bis zum Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr, 650/2012 des Europäischen Par- laments und des Rates vom 4. Juli 2012 in Erbsachen hängt die Erbfolge einer Person laut spanischem Gesetz von der Staatsangehörigkeit ab. Dabei sind keine Ausnahmen vorgesehen, etwa für Immobilien im Ausland, denn es gilt das Prinzip der „Einheit der Erbmasse“. Folglich steht das anwendbare Recht derzeit nicht zur Wahl. Zum Beispiel: Die Erbfolge eines deutschen Staats- angehörigen, der in Spanien lebt und hier sein Testament errichtet, wird also nach deutschem Gesetz geregelt. 2608-2015

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