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Grundzüge des spanischen Erbrechts - 6.2 Rechtslage ab Inkrafttreten der Europäischen Verordnung

Grundzüge des spanischen Erbrechts

Veröffentlichung der European@ccounting European@ccounting Center of Competence® 27 08-2015 6.2 Rechtslage ab Inkrafttreten der Europäischen Verordnung Die Europäische Verordnung zum Erbrecht hat ab dem 17. August 2015 direk- te und verpflichtende Auswirkungen auf alle Erbfolgen von Personen, die davon betroffen sind. Diese Verordnung wird ab ihrem Inkrafttreten in allen EU-Ländern außer in Dänemark, Großbritannien und Irland wirksam. Erben werden mit we- niger behördlichen Formalitäten zu kämpfen haben, um ihre Rechte geltend zu machen, womit die Verfahren schneller und kostengünstiger werden. Die neue Erbrechtsverordnung besagt, dass die Erbfolge vom gewöhnlichen Auf- enthalt des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes bestimmt wird und nicht mehr von dessen Staatsangehörigkeit. Demnach würde für einen deutschen Staatsan- gehörigen mit Wohnsitz in Spanien die Erbfolge laut spanischem Gesetz gelten, und zwar vollinhaltlich, einschließlich der Pflichtteilsregelung. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne der EU-Verordnung gilt ein ständiger Auf- enthaltsort und nicht ein vorübergehender oder gelegentlicher. Unter ständigem Aufenthalt versteht man dabei den Mittelpunkt des Familienlebens und des Ver- mögens. Der gewöhnliche Aufenthalt entspricht daher dem Lebensmittelpunkt. denn ein Großteil seiner Vermögens- und persönlichen Verhältnisse befinden sich dort, wo der Erblasser wohnt. Das heißt, dass sich hier ein Großteil des Nachlass- vermögens und der möglichen Nachlassgläubiger befinden. 6.3 Möglichkeit der Rechtswahl Nicht maßgebend für die Erbfolge ist der gewöhnliche Aufenthalt in den folgenden beiden Fällen: ■ ■ Wenn der Erblasser aus freiem Willen ein anderes Erbrecht wählt (Rechtswahl oder professio iuris). ■ ■ Wenn engere Verbindungen mit einem anderen Erbrecht gemäß EU-Verord- nung bestehen. Eine Person kann für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht jenes Staates wählen, dem sie zum Zeitpunkt der Rechtswahl oder zum Zeitpunkt ihres Todes angehört. So kann ein deutscher Resident in Spanien mittels Testament entscheiden, dass die Erbfolge nach deutschem Gesetz zu erfolgen hat. Dabei muss er jedoch formale Vorgaben erfüllen. 6.4 Die engere Verbindung Ergibt sich ausnahmsweise aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Erblas- ser zum Zeitpunkt seines Todes eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen als dem Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes hatte, so gilt das Er- brecht dieses anderen Staates.

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