Please activate JavaScript!
Please install Adobe Flash Player, click here for download

Grundzüge des spanischen Erbrechts

Grundzüge des spanischen Erbrechts

Veröffentlichung der European@ccounting European@ccounting Center of Competence® 28 08-2015 Die „Ausnahme der engeren Verbindung“ bringt in den meisten Fällen die Anwen- dung des Erbrechts der Staatsangehörigkeit des Erblassers mit sich. Denken wir etwa an einen deutschen Staatsangehörigen, der aus beruflichen Gründen nach Spanien kommt und dabei seine Familie und sein Vermögen im Heimatland zu- rücklässt. Wenn er keine Befugnis erlässt, mit welcher er das auf seinen Nachlass anwendbare Recht selbst bestimmt (professio iuris), und dann in Spanien stirbt, wo er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, dann wäre im Prinzip das spanische Erbrecht anzuwenden. Mit der Ausnahmebestimmung über die engere Verbindung wird dies vermieden. Im oben angeführten Beispiel kann das deutsche Recht an- gewendet werden, da nachweislich eine engere Verbindung mit dem deutschen als mit dem spanischen Staat besteht, und zwar aufgrund des Umstands, dass sich seine Familie und sein Vermögen unabhängig vom gewöhnlichen Aufenthalt im Land der Staatsangehörigkeit befinden. Die Ausnahmeklausel der engeren Verbindung ermöglicht aber auch die An- wendung des Erbrechts anderer Staaten, die nicht der Staatsangehörigkeit des Erblassers entsprechen. Z.B. für einen deutschen Bürger, der mit seiner Familie in Spanien lebt, sich aber aus beruflichen Gründen längere Zeit in einem dritten Land aufhalten muss (z.B. in Österreich) und dort daher auch seinen gewöhnli- chen Aufenthalt hat, gilt im Todesfall nicht das österreichische Erbrecht, sondern aufgrund der genannten Ausnahmeregelung das spanische. Fazit: Ausländische EU-Bürger, die in Spanien leben und nicht dem spanischen Erbrecht unterliegen möchten, können die Gesetzgebung ihrer Staatsangehörig- keit per notarieller Urkunde als für sie gültiges Erbrecht wählen. Beispiel: Ein in Madrid ansässiger Deutscher errichtet sein Testament in Spanien zuguns- ten seiner spanischen Lebensgefährtin. Er verstirbt kinderlos. Aufgrund seines gewöhnlichen Aufenthaltes gilt der spanische Código Civil, der in Artikel 809 fest- legt, dass die Verwandten des Testators in aufsteigenden Linie ein Recht auf ei- nen Pflichtteil haben, der ein Drittel der Erbschaft ausmacht, falls der Tote keine Abkömmlinge hinterlässt, und die Hälfte, wenn kein verwitweter Ehegatte vorhan- den ist. Wenn der besagte deutsche Staatsangehörige nicht vorsorglich die An- wendung des Erbrechts seines Staates (Deutschland) verfügt hat, und wenn er von einem Verwandten in aufsteigender Linie überlebt wird, zum Beispiel seinem Vater, und er zudem seine Partnerin nicht geheiratet hat, dann gilt spanisches Erbrecht. Die Folge: Die Lebensgefährtin kann, weil sie nicht verheiratet war, um die Hälfte des hinterlassenen Vermögens kommen, denn der Vater des deutschen Testators kann laut spanischem Erbrecht als Pflichtteilsberechtigter die Hälfte der Erbmasse einfordern. 2808-2015

Seitenübersicht