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Grundzüge des spanischen Erbrechts - 1.2 Definition der wichtigsten Begriffe

Grundzüge des spanischen Erbrechts

Veröffentlichung der European@ccounting European@ccounting Center of Competence® 6 08-2015 In Spanien kann jede beliebige Person als Erbe eingesetzt werden – selbst ein „Nasciturus“ (ein gezeugtes, aber noch ungeborenes Kind), der dem bereits Gebo- renen gleichgestellt wird, sofern es ihm zum Vorteil gereicht. Ebenso können ju- ristische Personen erben, beispielsweise eine Gesellschaft mit beschränkter Haf- tung. Nach dem spanischen bürgerlichen Gesetzbuch (abgekürzt als CC = Código Civil) ist auch die Einsetzung allgemein definierter Erben zulässig: „die nächsten Verwandten” (Art. 751 CC), “zum Wohl der Seele” (d.h. Fürbitten und mildtätige Werke, Art. 747 CC) oder “zugunsten der Armen” (Art. 749 CC). 1.2 Definition der wichtigsten Begriffe Dem Erben steht die Gesamtrechtsnachfolge zu. Das ist entweder das gesamte Vermögen des Erblassers (die verstorbene Person, um deren Nachlass es geht) oder ein proportionaler Anteil daran. Der Erbe übernimmt daher die Gesamtheit (bzw. einen proportionalen Anteil) der Güter, Rechte und Verbindlichkeiten des Er- blassers. Vermächtnisnehmer erben durch Einzelrechtsnachfolge. D.h. sie erhalten einen konkret (d.h. gegenständlich) definierten Bestandteil der Erbmasse, beispielswei- se eine bestimmte Immobilie, ein bestimmtes Kunstwerk oder das Geld auf einem bestimmten Bankkonto. Das Gesetz sieht andererseits auch Pflichtteilsberechtigte vor. Sie haben ein Recht auf einen Teil der Güter des Erblassers oder deren Wert. Dieses Anteilsrecht wird Pflichtteil (manchmal auch „Noterbteil“) genannt. Artikel 806 CC besagt Folgendes: “Der Pflichtteil ist jener Anteil am Vermögen, über den der Testator (d.h. der Ersteller des Testaments) nicht frei verfügen darf, weil das Gesetz diesen Anteil bestimmten Erben vorbehalten hat, die deshalb als Pflichtteilsberechtigte (oder Noterben) bezeichnet werden”. Wichtig: Pflichtteilsberechtigte sind nicht mit den gesetzlichen Erben zu verwech- seln. Die gesetzlichen Erben sind diejenigen, die vom Erblasser erben, wenn die Erbschaft (oder ein Teil hiervon) vom Gesetz her geregelt wird, weil kein gültiges Testament vorliegt. Eine kurze Anmerkung zum Güterstand: Obwohl a priori kein erbrechtliches The- ma, muss dieses dennoch berücksichtigt werden, denn um die Erbmasse einer verheirateten Person zu bestimmen, muss zuerst dem überlebenden Ehepartner der Anteil übergeben werden, der ihm gemäß des abgerechneten Güterstands von vorneherein zusteht. In Spanien kann der Güterstand im Ehevertrag vereinbart werden. Andernfalls fin- det der gesetzliche Güterstand Anwendung. Dieser ist in Spanien abhängig u.a. 608-2015

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