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Grundzüge des spanischen Erbrechts - 3.5 Registrierung der letztwilligen Verfügung

Grundzüge des spanischen Erbrechts

Veröffentlichung der European@ccounting European@ccounting Center of Competence® 17 08-2015 setzlichen Regelungen des Staates der Staatsangehörigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments. 3.5 Registrierung der letztwilligen Verfügung Das Testament wird in das allgemeine Testamentsregister eingetragen. Daher muss der Notar diesem Register eine Meldung über das Vorliegen eines Testa- ments übermitteln. Nach dem Tod des Erblassers kann beim Testamentsregister ein Antrag auf eine „Bescheinigung über letztwillige Verfügung“ (certificado de últimas voluntades) eingereicht werden, um festzustellen, ob dieser in Spanien ein notarielles Testa- ment errichtet hat. Der Antrag auf diese Bescheinigung kann bei den sogenannten Gebietsverwal- tungen (gerencias territoriales) des spanischen Justizministeriums gestellt wer- den oder in jedem beliebigen spanischen Standesamt. Die Schritte, die dabei zu befolgen sind, werden auf der folgenden Webseite des spanischen Justizministe- riums auf Spanisch dargestellt: http://www.mjusticia.es/cs/Satellite/es/1200666550200/Tramite_C/ 1214483963297/Detalle.html Doch Vorsicht: Im Testamentsregister sind nicht unbedingt alle Testamente re- gistriert, sondern in der Regel nur die öffentlichen, vor einem Notar errichteten. Handschriftliche Testamente werden dort nur dann aufgenommen, wenn der Tes- tator es wünscht und diesen Wunsch auch notariell beurkunden lässt. 4. Der Pflichtteil Prinzipiell hat man in Spanien (abgesehen von einigen Ausnahmen) beim Verfas- sen des Testaments keine absolute Freiheit, kann also nicht vollkommen frei dar- über bestimmen, wem seine Güter und Rechte nach dem Tod zufallen. Das Gesetz verpflichtet den Testator, bestimmten Personen (den pflichtteilsberechtigten Er- ben) einen Teil des Vermögens zu hinterlassen. Doch kann der Erblasser wählen, in welcher Form diese Verpflichtung erfüllt wird. Zur Wahl stehen Optionen wie die Einsetzung des Pflichteilsberechtigten als Erbe, die Hinterlassung eines Ver- mächtnisses oder auch eine Vorauszahlung des Betrages des Pflichtteils durch eine Schenkung. 4.1 Definitionen ■ ■ Pflichtteilsberechtigter: Familienmitglied des Verstorbenen, dem vom Gesetz her ein Teil des Erbes zusteht.

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